VNN Satzung

Satzung des Vorstadtvereins Nürnberg – Nord und Burgfrieden.

Vereinsregister Nr. 242

§1

Der Verein führt den Namen „Vorstadtverein Nürnberg Nord und Burgfrieden e.V.“ Abgekürzt Vorstadtverein Nürnberg – Nord. Er stellt sich zur Aufgabe die Hebung, Wahrung und Förderung der lokalen Interessen der Nordstadt Nürnbergs für die Bewohner sowie Geschäfte und Firmen. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg. Er ist unter der Nummer 242 im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, soweit sie sich für die Belange der Nordstadt Nürnbergs interessieren.

§3

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch einen Aufnahmeschein. Die Aufnahme führt der Vorsitzende durch.

§4

Der Beitrag zum Verein ist jährlich zu entrichten. Die Beitragsgebühr wird durch die Generalversammlung beschlossen.

§5

Die Mitglieder haben nach Erfüllung ihrer Beitragspflicht das Recht,

  1. die Einrichtungen des Vereins, insbesondere seiner Geschäftsstelle, in üblicher Weise in Anspruch zu nehmen,
  2. an den Generalversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen,
  3. jederzeit ihre eigene Meinung zu äußern und zu vertreten,
  4. zu wählen und gewählt zu werden,
  5. Anregungen zu geben und Anträge zu stellen.

§6

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt zum jeweiligen Jahresende mit dreimonatlicher Kündigungsfrist. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen,
  2. durch Tod des Mitgliedes,
  3. durch Ausschluss des Mitgliedes.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden,

  1. wenn es nachweislich seine Pflichten aus diesen Satzungen gröblich verletzt oder trotz mehrmaliger Mahnung seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat,
  2. die Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat,

Vor Ausschluss ist dem Mitglied rechtliches Gehör vor der Vorstandschaft zu gewähren. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein

§7

Die Organe des Vereins setzen sich zusammen

  1. Die Generalversammlung                             

§8

Die Generalversammlung hat nach Bedarf stattzufinden, mindestens aber einmal jährlich im 1. Vierteljahr.

Zur Generalversammlung ist spätestens zwei Wochen zuvor mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Anträge müssen schriftlich und zwar spätestens bis zum 8. Tage vor der angekündigten Generalversammlung, bei der Geschäftsstelle eingereicht sein.

Auf Wunsch wird den Mitgliedern vom 14. Tage an vor der Generalversammlung Einsicht in den Kassenbericht gewährt.

Die Generalversammlung ist zuständig zur Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins.

§8a

Der Generalversammlung obliegt insbesondere:

  1. die Wahl der Vorstandschaft.

Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.

  1. die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes,
  2. die Entlastung der Vorstandschaft und des Kassiers,
  3. die Wahl von 2 Kassenprüfern,
  4. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
  5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  1. Abberufung der Vorsitzenden und der Vorstandschaft
  2. die Änderung der Satzung,
  3. die Auflösung des Vereins.

Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit

Zur Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder oder der gesamten Vorstandschaft ist die Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern erforderlich.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Fordert ein stimmberechtigtes Mitglied geheime Wahlen, so sind diese durch Stimmzettel durchzuführen.

Wiederwahl ist zulässig.

Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Dieses ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

2)Die Vorstandschaft.

§ 9

Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

1. dem 1. Vorsitzenden                                               

2. bis zu 2 stellvertretenden Vorsitzenden  

3. dem Schriftführer

4. dem Kassier

5. den Ausschussmitgliedern – bis zu 10 Personen

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden

Der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein bis zur Neuwahl oder Wiederwahl. Der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind je allein vertretungsberechtigt.

Sitzungen der Vorstandschaft finden nach Bedarf statt. Sie werden durch den 1. Vorsitzenden oder einen Stellvertreter einberufen.

§10

Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und das Vereinsvermögen. Sämtliche Auslagen sind zu belegen.

Die Kassenprüfer haben die Kasse zu prüfen. die Prüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.

§11

Vereinsversammlungen und sonstige Veranstaltungen finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu diesen Veranstaltungen können schriftlich oder durch die Presse erfolgen.

§12

Jede Vorstandssitzung, Generalversammlung oder Monatsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.

§13

Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden:

  1. vom 1. Vorsitzenden oder von einem der stellvertretenden Vorsitzenden
  2. von mindestens 1/10 tel der Mitglieder.

In den Rechten ist sie der alljährlichen Generalversammlung gleichgestellt.

Die Ausschreibung erfolgt wie die der allgemeinen Generalversammlung

§14

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, zu welcher unter besonderem Hinweis auf die beabsichtigte Auflösung geladen worden ist.

Zur Gültigkeit des Beschlusses ist die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Versammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Im Übrigen gelten alle gesetzlichen Vorschriften.